Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und eine Busse von Fr. 500.00. 13.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.