286 StGB, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. - 41 - 13.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt.