StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 13. 13.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art.