Damit steht fest, dass der Beschuldigte sowohl mit Aneignungs- als auch Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Dabei hatte sich der Beschuldigte zweifellos erhofft, einen Fr. 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag erbeuten zu können bzw. dies mindestens in Kauf genommen. Doch selbst wenn er sich keine Gedanken über den Inhalt des entwendeten Pakets gemacht haben sollte oder es ihm gleichgültig war, wie hoch der sich darin befindliche Vermögenswert war, würde eine Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB nach der einleitend dargelegten Lehre und Rechtsprechung nicht in Frage kommen. Der Beschuldigte hat sich somit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.