Denn hätte der Beschuldigte nicht beabsichtigt, den Inhalt des Pakets zu behalten, wäre die Herausnahme des Lieferscheins auch nicht notwendig gewesen. Dass er das Paket tatsächlich behalten wollte, zeigt sich weiter daran, dass er dieses während mehreren Tagen bei sich im Zimmer gehabt hat und keine effektiven Anstrengungen unternommen hat, den Adressaten des Pakets ausfindig zu machen.