Dass sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern vermochte, ob er das Paket selbst aufgerissen oder es in diesem Zustand vorgefunden hat und auf sein Zimmer genommen hatte (UA act. 2484), ist als Schutzbehauptung zu werten, wie auch das Vorbringen des Beschuldigten, den Lieferschein herausgenommen zu haben, um den Inhalt des Pakets auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen (UA act. 2482 f.). Denn hätte der Beschuldigte nicht beabsichtigt, den Inhalt des Pakets zu behalten, wäre die Herausnahme des Lieferscheins auch nicht notwendig gewesen.