in einem Gasthof mit verschiedenen Zimmern im Eingangsbereich deponiertes Paket, welches mit einer Adressangabe beschriftet gewesen ist, an sich zu nehmen. Auch ist das Paket im Zimmer des Beschuldigten aufgerissen vorgefunden worden. Dass sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern vermochte, ob er das Paket selbst aufgerissen oder es in diesem Zustand vorgefunden hat und auf sein Zimmer genommen hatte (UA act. 2484), ist als Schutzbehauptung zu werten, wie auch das Vorbringen des Beschuldigten, den Lieferschein herausgenommen zu haben, um den Inhalt des Pakets auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen (UA act.