Auch habe er einen Zettel schreiben und an die Eingangstür hängen wollen (UA act. 2480 und 2482), aufgrund von Kopfschmerzen und Stress habe er aber nie wirklich Zeit gefunden und zudem auch keinen Kugelschreiber gehabt (UA act. 2482 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Dass der Beschuldigte das Paket auf sein Zimmer genommen haben will, um es vor der Entwendung anderer zu schützen und er das Paket gar nicht habe behalten wollen, ist unglaubhaft. Es hat keinen Grund gegeben, ein - 40 -