Indem der Beschuldigte das im Eingangsbereich des Gasthofs Bären deponierte, an AJ._____ adressierte C._____-Paket auf sein Zimmer nahm und es dortbehielt, hat er fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam daran begründet. Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist somit erfüllt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er das Paket habe behalten wollen und insofern in Aneignungsabsicht gehandelt habe. Hierzu führt er aus, er habe das Paket auf sein Zimmer genommen, damit es von niemandem entwendet werde (UA act. 2480 f.). Er habe dem Adressaten lediglich einen Gefallen machen und es ihm wieder abgeben wollen (UA act. 2482 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16).