Unbestritten ist weiter, dass AJ._____ an dem von ihm bestellten, an ihn adressierten Paket, welches im Eingangsbereich des Gasthofs Bären deponiert worden ist, bereits Gewahrsam innehatte, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts doch ein postalisch zugestelltes Paket, das im Treppenhaus deponiert wird, nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens unter der tatsächlichen Sachherrschaft des Adressaten, was auch dann gilt, wenn das Paket – wie vorliegend – im Eingangsbereich deponiert wird. Aufgrund der Adressangabe auf dem Paket konnte dieses gut ersichtlich AJ._____ zugeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.583/2000 vom 19. Januar 2001 E. 3c).