Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat den Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögenswerts bzw. Schadens auf Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 142 IV 129 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 172ter StGB ist mithin nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der (Eventual-) Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet bzw. hat er eine solche mindestens in Kauf genommen, kommt Art.