Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5). Er habe nicht in Diebstahlsabsicht gehandelt. 12.2. Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss. Ferner ist eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gefordert.