Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt im Ergebnis als unbegründet. - 38 - 12. 12.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, zwischen dem 28. Dezember 2020 und dem 7. Januar 2021 ein durch die Schweizerische Post im Eingangsbereich des Gasthofs Bären, X-Strasse in Y._____, deponiertes, an AJ._____ adressiertes C._____-Paket in sein Zimmer genommen, es geöffnet und den Inhalt behalten zu haben, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.