Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht alles Notwendige unternommen, um die Auszahlung der Sozialhilfegelder für B._____ zu bewirken. So hat er anlässlich des Telefongesprächs mit AG._____ nicht nur angedroht, dass er am Nachmittag vorbeikommen werde, wobei ihm egal sei, ob die Polizei dort sein werde und es kein schöner Nachmittag werde, sondern er ist dann auch, wie angekündigt, tatsächlich beim Sozialdienst erschienen. Dass die Amtshandlung – die Auszahlung der Sozialgelder für B._____ – letztlich unterblieben und es deswegen bei einem Versuch geblieben ist, ist dem Umstand geschuldet, dass sich beim Eintreffen des Beschuldigten beim Sozialdienst die Polizei bereits vor Ort befunden hat.