In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zweifelsohne bewusst gewesen, dass es sich bei AG._____ um eine Beamte handelt (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB). Auch ist er sich darüber im Klaren gewesen, dass es sich bei der Ausrichtung von Sozialgeldern um eine Amtshandlung handelt, ist dies doch gerade sein angestrebtes Ziel gewesen. Sodann hat er auch im Bewusstsein gehandelt, AG._____ mindestens möglicherweise in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken und sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten, nämlich der Ausrichtung des Sozialhilfegelds für B._____, zu veranlassen. Er hat dies auch mindestens in Kauf genommen. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.