act. 2410). Deswegen ist gegen den Beschuldigten auch bereits eine «Grenzziehung» eröffnet worden, was bedeutet, dass er nicht mehr unangemeldet oder ohne Einverständnis beim Regionalen Sozialdienst vorbeikommen durfte (UA act. 2405). Dass AG._____ die Äusserungen bzw. die Drohung des Beschuldigten auch tatsächlich ernst genommen hat, zeigt sich daran, dass sie sich im Anschluss an das mit dem Beschuldigten geführten Telefongespräch mit AH._____ und AB._____, welche das Gespräch mitgehört haben, ausgetauscht hat, um das weitere Vorgehen zu besprechen und sie sich tatsächlich dazu entschieden hat, die Polizei zu informieren und aufbieten zu lassen.