Sie äusserte sich denn auch dahingehend, sie habe seine Aussage als Bedrohung verstanden, Angst gehabt und befürchtet, dass er tätlich werden könnte. Dies scheint unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte den Mitarbeitern des Regionalen Sozialdienstes gegenüber bereits zuvor mehrfach aggressiv aufgetreten ist, umso nachvollziehbarer. Hinsichtlich der Beurteilung der Intensität der Drohung ist denn auch die Vorgeschichte in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2). So wird in den Aktennotizen des Regionalen Sozialdienstes u.a. festgehalten, dass er bereits mehrfach Drohungen ausgesprochen habe (UA act.