11.5. Die Äusserungen des Beschuldigten, er werde beim Regionalen Sozialdienst vorbeikommen und erst wieder gehen, wenn er das Geld für B._____ habe, wobei ihm egal sei, ob die Polizei dort sein werde, es werde kein schöner Nachmittag, war ausreichend intensiv und ernstlich genug, um eine unmittelbare Einschränkung auf die Entscheidungsfreiheit der Sozialarbeiterin AG._____ zu haben. Sie äusserte sich denn auch dahingehend, sie habe seine Aussage als Bedrohung verstanden, Angst gehabt und befürchtet, dass er tätlich werden könnte.