Er habe lediglich von ihr verlangt, dass sie ihre Arbeit ordnungsgemäss erledige (vorinstanzliches Protokoll, S. 12). Er lebe zwar seit 20 Jahren in Europa, bevor er etwas auf Deutsch sage, übersetze er es von seiner Muttersprache auf Deutsch, wobei es in seiner Muttersprache das Wort «bitte» nicht gebe (vorinstanzliches Protokoll, S. 11 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Er drücke sich halt so aus, wobei es manche Menschen falsch verstehen würden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Entgegen dem Beschuldigten gibt es keine Hinweise darauf, dass ihn AG._____, welche den Vorfall noch am gleichen Tag zu Anzeige gebracht hatte, bloss falsch verstanden haben könnte.