Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. So sagte er aus, er könne sich zwar an das Gespräch mit AG._____ erinnern, jedoch nicht an seine Aussage, dass es kein schöner Nachmittag werde. Anlässlich der Berufungsverhandlung stritt er sodann ab, ihr gesagt zu haben, dass es kein schöner Nachmittag werde (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 f.). Er habe lediglich von ihr verlangt, dass sie ihre Arbeit ordnungsgemäss erledige (vorinstanzliches Protokoll, S. 12).