Abzustellen ist auf die konstanten sowie schlüssigen Aussagen von AG._____. Sie ist am 9. Januar 2020 polizeilich sowie am 27. Oktober 2020 durch die Staatsanwaltschaft befragt worden (UA act. 2402 ff. und act. 2414 ff.) und hat anlässlich dieser Befragungen den Vorfall glaubhaft geschildert: Sie habe um 11.30 Uhr B._____ angerufen, da sie ihre zuständige Sozialarbeiterin sei. Das Telefongespräch sei über den Lautsprecher verlaufen, wobei AH._____, Stellenleiter, und AB._____, die zuständige Sozialarbeiterin des Beschuldigten, mitgehört hätten. Sie habe B._____ erklärt, dass sie sie am 9. Januar 2020 zu einem Erstgespräch einladen wolle. Anschliessend habe sie den Beschuldigten am Telefon