11.2. Das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2; 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen). Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Das Obergericht hat anlässlich der Berufungsverhandlung eröffnet, dass es sich vorbehalte, den angeklagten Sachverhalt betreffend versuchter Nötigung gegenüber AG.