11. 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, am 8. Januar 2020 gegenüber AG._____, Sozialarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes in V._____, anlässlich eines Telefongesprächs geäussert zu haben, er würde am Nachmittag um 14 Uhr beim Sozialdienst vorbeikommen, um das Geld für seine Partnerin, B._____, abzuholen, wobei ihm egal sei, ob die Polizei dort sein werde, es werde kein schöner Nachmittag, der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5).