angenommen werden. Der Beschuldigte ist deshalb ausschliesslich wegen gewerbsmässigen Betrugs und nicht auch teilweise wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu verurteilen, ohne dass sich dies jedoch aufgrund derselben Strafandrohung beider Tatbestände zu Lasten des Beschuldigten auswirken würde. Im Ergebnis erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet.