Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich derjenigen Bestellungen, in welche Menschen in die Abwicklung der Bestellvorgänge involviert sind, indem sie die Bestellungen entgegennehmen, die bestellte Ware verpacken und versenden – wobei unerheblich ist, ob ihnen in Bezug auf die Frage, ob sie die bestellten Waren versenden wollen oder nicht, eine Entscheidungsbefugnis zukommt – des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht; hinsichtlich derjenigen Bestellungen, bei denen sowohl der Bestellvorgang als auch der Versand der Waren vollautomatisiert erfolgt, mithin keine Menschen involviert sind, hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer