BGE 115 IV 34 E. 2b). Der Beschuldigte hat sich bereits mit dem betrügerischen Erwerb von Waren die Auslagen in Höhe des Ankaufspreises jener Güter erspart und sich damit ein Erwerbseinkommen verschafft. 10.7. Im Falle der Gewerbsmässigkeit liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Die Versuche gehen hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen).