Diesbezüglich ist im Übrigen unerheblich, wie viele der bestellten Waren der Beschuldigte tatsächlich weiterverkauft hat und welchen Gewinn er aus diesen Verkäufen erlangen konnte, denn das für die Annahme der Gewerbsmässigkeit erforderliche Element der Erlangung eines Erwerbseinkommens gerichteten Absicht ist nicht dahin zu verstehen, dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld ertrügt oder Warenbetrüge in der Absicht begeht, die Beute zu Geld zu machen. Ein Erwerbseinkommen kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen (BGE 110 IV 30 E. 2; BGE 115 IV 34 E. 2b).