Im Einklang damit stehen auch die 42 Twint-Gutschriften, die auf dem Kontoauszug des Beschuldigten im Deliktszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 7. Januar 2021 eingegangen sind (UA act. 1849). Diesbezüglich ist im Übrigen unerheblich, wie viele der bestellten Waren der Beschuldigte tatsächlich weiterverkauft hat und welchen Gewinn er aus diesen Verkäufen erlangen konnte, denn das für die Annahme der Gewerbsmässigkeit erforderliche Element der Erlangung eines Erwerbseinkommens gerichteten Absicht ist nicht dahin zu verstehen, dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld ertrügt oder Warenbetrüge in der Absicht begeht, die Beute zu Geld zu machen.