und Kinderwagen, die für den Verkauf vorbereitet worden sind, (UA act. 768 ff. und 1848), deckt. Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass er diese Waren habe verkaufen wollen. Im Einklang damit stehen auch die 42 Twint-Gutschriften, die auf dem Kontoauszug des Beschuldigten im Deliktszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 7. Januar 2021 eingegangen sind (UA act.