Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.2 mit Hinweisen), führt auch der vorliegend monatlich erzielte Deliktserlös ohne Weiteres zur Bejahung eines gewerbsmässigen Vorgehens des Beschuldigten. Sodann hat der Beschuldigte einen beträchtlichen Aufwand betrieben, indem er bei den Bestellungen verschiedene Namen, E-Mail-Adressen und Lieferadressen verwendet hat. Ferner beging der Beschuldigte die Tat mehrfach, hat er doch insgesamt mehr als 300 Bestellungen getätigt. Diese enorm grosse Anzahl an begangenen Taten lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass er auch zu einer Vielzahl weiterer Betrüge bereit gewesen wäre.