10.6. Mit der Vorinstanz ist die Gewerbsmässigkeit zu bejahen: Das deliktische Handeln des Beschuldigten hat sich auf einen Verkaufswert der bestellten Waren von Fr. 134'095.70 gerichtet. Umgerechnet auf die gesamte Deliktsdauer von zwei Jahren – Januar 2019 bis Januar 2021 – ergibt dies einen beabsichtigten Deliktserlös von monatlich gerundet Fr. 5'500.00. Nachdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bereits ein monatlicher Deliktserlös von Fr. 500.00 als Nebenerwerb genügt, um die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und damit die Gewerbsmässigkeit bejahen zu können (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.2 mit Hinweisen)