solche, die in Online-Shops der jeweiligen Produktesparten üblicherweise zu finden sind. Insgesamt ist die Arglist zu bejahen. Die Rechtsprechung schliesst eine alleinige, zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Verantwortung des Opfers denn auch nur in Ausnahmefällen bzw. Fällen gröbsten Mitverschuldens aus, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lässt und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen ist (BGE 147 IV 73 E. 4.2). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.