Dasselbe hat auch hinsichtlich vom Beschuldigten getätigte Bestellungen mit höherem Warenwert – Dossier 6.23: Bestellung von Apple AirPods und eines Apple iPhone XS Max mit einem Bestellwert von Fr. 1'382.30 sowie Bestellung von Apple AirPods und eines Apple iPhones XS mit einem Bestellwert von Fr. 1'345.80) – zu gelten, denn gemäss Rechtsprechung handelt es sich beim Kauf von Smartphones um Alltagsgeschäfte, weshalb vertiefte Abklärungen über die Bonität des Kunden nicht üblich sind, da dies mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.6 und 2.6; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und 2.2.4).