Zahlungsart (Bestellung auf Rechnung) als sozialüblich zu gelten, zumal keine Hinweise auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, der sich bei Mehrfachbestellungen immer wieder neuer E-Mail-Adressen, Adressen oder Identitäten bediente, bestanden haben und auch Betreiber von Online-Shops bei den vorliegend zu beurteilenden Alltagsgeschäften ihrem Vertragspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten müssen. Dasselbe hat auch hinsichtlich vom Beschuldigten getätigte Bestellungen mit höherem Warenwert – Dossier 6.23: