Der Beschuldigte tätigte weitgehend Bestellungen von jeweils unter Fr. 1'000.00. Diesbezüglich handelt es sich bei den vom Beschuldigten vorgenommenen Bestellungen um Alltagsgeschäfte, bei denen den Betreibern der Online-Shops unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung nicht eine Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen oder ein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann, nur weil sie die bestellten Produkte auf Rechnung verschickt haben, ohne vorher die Bonität des Beschuldigten geprüft zu haben. Im Gegenteil hat bei den bestellten Artikeln und den damit einhergehenden Bestellwerten die vom Beschuldigten ausgewählte