10.5.3. Der Beschuldigte hat bei seinen Bestellungen über seinen Zahlungswillen und damit über eine innere Tatsache getäuscht, die ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht überprüfbar war. Zudem hat er die Bestellungen zumindest teilweise unter verschiedenen E-Mail-Adressen und teilweise falschen Identitäten vorgenommen, um so eine Identifizierung und Abgleichung mit früheren Bestellungen zu verhindern und über die mit dem Vertragsabschluss vorgespielte Bonität, die in Tat und Wahrheit nicht bestanden hatte, zu täuschen. Damit liegt zusätzlich eine Täuschung durch betrügerische Machenschaften vor (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.2).