146 Abs. 1 StGB strafbar macht sich daher, wer als Privatperson beim Kauf eines teuren, nicht alltäglichen Produkts (in casu eines leistungsstarken Druckers im Wert von Fr. 2'200.00) auf Rechnung verschweigt, dass er weder erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Gleichzeitig betonte die Rechtsprechung jedoch, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf und bei Alltagsgeschäften vertiefte Abklärungen über die Bonität eines Kunden nicht üblich sind, da dies mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden wäre (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023