Nicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar macht sich daher, wer als Privatperson beim Kauf eines teuren, nicht alltäglichen Produkts (in casu eines leistungsstarken Druckers im Wert von Fr. 2'200.00) auf Rechnung verschweigt, dass er weder erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4).