Nach der Rechtsprechung handelt unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung leichtfertig, wer bei einem Kauf über das Internet ein nicht alltägliches Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Üblich ist in solchen Fällen die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe diese versandt wird, oder zumindest eine Bonitätsprüfung. Nicht im Sinne von Art.