diese von Anfang an nicht hat bezahlen wollen und aufgrund seiner finanziellen Situation auch nicht hätte bezahlen können. Weiter hat er Waren auf tutti.ch zum Verkauf angeboten und auch tatsächlich verkaufen können, die Ware dann aber nicht verschickt, was von Anfang an seiner Absicht entsprochen hatte. 10.5. 10.5.1. Der Beschuldigte bringt in rechtlicher Hinsicht vor, der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB sei nicht erfüllt, da eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorliege (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 12 f.).