Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der angeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten ist. Dementsprechend hat der Beschuldigte unter Verwendung von teilweise falschen Namen und E-Mail-Adressen über verschiedene Plattformen Warenlieferungen erwirkt, die er anschliessend nicht bezahlt hat, wobei er - 29 -