In einem Brief an die Staatsanwaltschaft bedankt er sich sodann, dass die Staatsanwaltschaft seinen an B._____ gerichteten Brief beschlagnahmt hat und er als Beweismittel dienen könne (UA act. 1084). Im Übrigen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellungen durch eine andere Person erfolgt sein könnten. Was den Verkauf von Waren auf tutti.ch betrifft, haben die Ermittlungen ergeben, dass der Beschuldigte auf dieser Plattform unter verschiedenen ihm zugeordneten E-Mail-Adressen Markenprodukte zum Verkauf angeboten hat (UA act. 1850), wobei einzelne der inserierten Produkte den ermittelten Bestellungen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (UA act. 1850 f.).