Damit hat der Beschuldigte selbst bestätigt, dass er die Aliasnamen verwendet haben muss, zumal es sich um sein iPad handelte. Zudem konnte auf dem iPad ein Screenshot sichergestellt werden, der eine Registrierung auf www.aaa.ch mit dem Namen AE._____ – einer der vom Beschuldigten verwendeten Aliasnamen – mit der Adresse X-Strasse in Y._____ und der E-Mail-Adresse bbb@bbb.ch zeigt (UA act. 1848).