Was die mutmassliche Verwendung der Aliasnamen betrifft, ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte sowohl in seiner Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl als auch in seiner Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft geltend gemacht hat, die Strafverfolgungsbehörden hätten sein iPad heimlich durchsucht, ansonsten er sich nicht erklären könne, wie sie auf die Aliasnamen gestossen seien (UA act. 1010 f.; UA act. 972). Damit hat der Beschuldigte selbst bestätigt, dass er die Aliasnamen verwendet haben muss, zumal es sich um sein iPad handelte.