Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus seinem Vorbringen ableiten, wonach Bestellungen an Adressen geliefert worden seien, an denen er zum jeweiligen Zeitpunkt gar nicht wohnhaft gewesen sei, weshalb er diese Bestellungen nicht vorgenommen habe. So sind die Bestellungen entweder an die W-Strasse in V._____, wo der Beschuldigte gemäss Abklärungen der Gemeinde V._____ sowie der Polizei im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2020 wohnhaft gewesen ist, erfolgt oder sie sind an die U-Strasse in V._____ getätigt worden, wo B._____ – seine damalige Partnerin – seit 1. Dezember 2019 wohnhaft gewesen ist und wo - 28 -