Seine Geständnisaussagen wirken im Übrigen auch nicht eingeübt oder vorgegeben. Zudem legte er nicht nur ein blosses Geständnis ab, sondern äusserte sich teils recht detailliert und wortreich zu den einzelnen Tatvorwürfen. Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Schlusseinvernahme unter Verletzung von Verfahrensvorschriften durchgeführt worden wäre – was auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht wird. Nach dem Gesagten hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass das Geständnis glaubhaft und der diesbezügliche Widerruf unbeachtlich ist.