Die Schlusseinvernahme fand unter Beisein seines damaligen amtlichen Verteidigers statt und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vorgängig zur Einvernahme fachgerecht durch ihn hat beraten lassen. Auch hätte der Beschuldigte – anstatt bei sämtlichen Tatvorwürfen durchgehend angeblich falsche Geständnisse abzugeben – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können, wozu er zu Beginn der Einvernahme auch ausdrücklich rechtskonform hingewiesen worden ist und wie er es auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2021 getan hat. Seine Geständnisaussagen wirken im Übrigen auch nicht eingeübt oder vorgegeben.