10.4.3. Dass der Beschuldigte unter erheblichem psychischem Druck gestanden haben will, weswegen er alle Tatvorwürfe anerkannt hat, ist als blosse Schutzbehauptung zu würdigen. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einen Teil der Tatvorwürfe wiederum eingestanden hat. Die Schlusseinvernahme fand unter Beisein seines damaligen amtlichen Verteidigers statt und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vorgängig zur Einvernahme fachgerecht durch ihn hat beraten lassen.