Des Weiteren machte er vor Vorinstanz keine weiteren Aussagen. An der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte schliesslich ein, einen Teil der Waren, die er auf seinen korrekten Namen bestellt habe, nicht bezahlt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15 f.). Er habe demgemäss einen Teil der ihm vorgeworfenen Tatvorwürfe begangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15).