Im Schreiben sind keine Gründe für den Widerruf genannt. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte als Grund für seinen Widerruf an, er habe in der Schlusseinvernahme das falsche Geständnis gemacht, weil er psychisch am Ende gewesen sei, weswegen er alle Vorwürfe akzeptiert habe und bereit gewesen sei, die Schuld auf sich zu nehmen (vorinstanzliches Protokoll, S. 17). Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft würden von Anfang bis Ende nicht stimmen (vorinstanzliches Protokoll, S. 17). Des Weiteren machte er vor Vorinstanz keine weiteren Aussagen.